Stornokostenabsicherung vor der Reise bei:
Erstattung:
Wer darf den Schadenfall auslösen?
Es können Stornogebühren entstehen.
Jeder Reisende hat das Recht zum Rücktritt. Aber Reiseveranstalter oder andere Leistungsträger sind grundsätzlich berechtigt, die bei Abschluss vereinbarten Stornogebühren zu verrechnen.
Dies ist kein versichertes Ereignis.
Die Reiserücktrittsversicherung schützt Sie, wenn Sie wegen einer unerwarteten und schweren Erkrankung von Ihrer Reise zurücktreten müssen. Die Angst zu erkranken, stellt kein versichertes Ereignis dar.
Eine Warnung des Auswärtigen Amtes stellt kein versichertes Ereignis dar.
Ja, das ist ein versichertes Ereignis.
Eine eventuelle Quarantäne-Situation ist bei der Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruch-Versicherung nicht versichert. Es handelt sich um einen sogenannten „Eingriff von hoher Hand“.
Eine Quarantäne können Sie nur mit dem Corona-Ergänzungsschutz absichern.
Kostenübernahme bei persönlicher Quarantäne: Der Corona-Ergänzungsschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz für die zusätzlichen Unterkunfts- und/oder Rückreisekosten entsprechend vorher gebuchter gleicher Qualität, wenn Sie sich in Quarantäne begeben müssen (auch ohne erkrankt zu sein).
Zusätzliche Unterkunftskosten werden im Rahmen der Urlaubsgarantie nur übernommen, wenn Sie krankheitsbedingt nicht transportfähig sind. Da eine Quarantäne keine Transportunfähigkeit bedeutet, sind diese Kosten nicht versichert. Rückreisemehrkosten werden jedoch im Rahmen der Urlaubsgarantie übernommen.
Versicherungsschutz gilt nur für die in den Versicherungsbedingungen explizit aufgelisteten versicherten Ereignisse. Eine Stornierung wegen Einschränkungen am Urlaubsort gehört nicht dazu.
Sie haben einen Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter, dem Hotel oder Vermieter einer Ferienwohnung. Ein Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht.
Die Prämie für eine Reiserücktrittsversicherung wird bei Absage der Reise durch den Veranstalter bzw. durch das Nichtzustandekommen aufgrund eines Einreiseverbots in das Land nicht erstattet. Der Schutz durch die Reiserücktrittsversicherung greift bereits ab Buchung, so dass diese Leistung bereits erbracht wurde.
Bei Premium- und Komfortschutz-Paketen werden anteilig die Leistungen erstattet, die ab Reiseantritt gelten (Reise-Krankenversicherung, Urlaubsgarantie etc.).
Sollte es aufgrund von Kurzarbeit zu einer Reduzierung des regelmäßigen Netto-Einkommens in Höhe von mindestens einem Monatsgehalt kommen, kann die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden. Das versicherte Ereignis muss sich allerdings erst realisiert haben, d. h. der Einkommensverlust eines monatlichen Nettolohnes muss vorliegen, erst dann kann die Reise storniert werden. Dieser Sachverhalt ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachzuweisen.
Sollte Ihre Reise in der Zukunft liegen, müssen Sie Ihre Reise nicht vorzeitig stornieren. Die allgemeine Obliegenheit der unverzüglichen Stornierung greift erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses, also erst dann, wenn sich der Einkommensverlust in Höhe eines Netto-Monatsgehaltes verwirklicht hat.
Ja, bei unerwartet schwerer Erkrankung
Ja, entgegenkommend wird ein Nachweis über ein positives Testergebnis als ein versichertes Ereignis anerkannt.
Ja, bei unerwarteter schwerer Erkrankung
Ja, auch bei unerwarteten, schweren Erkrankungen der Risikopersonen greift die Reiserücktrittsversicherung.
Nein, nicht bei Verdacht
Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Ergänzungsschutz absichern.
Nein, ein Verdacht ist nicht versichert.
Der Verdacht auf eine Infektion oder eine Quarantäne sind bei der Reiserücktrittsversicherung keine versicherten Ereignisse.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Ergänzungsschutz absichern.
Nein, es gilt auch in diesem Fall die Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reiseantritt. Nur wenn zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 30 Tage liegen, darf der Abschluss innerhalb von 3 Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.
Die Angst vor Ansteckung ist kein versichertes Ereignis.
Um von der Reise zurücktreten zu können, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen, um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Der Corona-Ergänzungsschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die Beförderung durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.
Um die Reise abzubrechen, benötigen Sie ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Wir empfehlen Ihnen daher bei Abweisung am Flughafen direkt einen Arzt aufzusuchen um alles Weitere zu besprechen und eine ärztliche Bescheinigung einzuholen. Nur so kann die HanseMerkur prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
Der Corona-Ergänzungsschutz bietet Ihnen Versicherungsschutz, wenn Ihnen die die Einreise durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird, weil der Verdacht auf einer Infektion mit dem Corona-Virus besteht.
Nein, eine Quarantäne stellt kein versichertes Ereignis bei der Reise-Abbruchversicherung (Urlaubsgarantie) dar. Eine Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Verdachts/einer Infektion mit Covid-19 können Sie mit dem Corona-Ergänzungsschutz absichern.
Die Quarantäneanordnung eines Landes (Reisebeschränkung) ist nicht versichert.
Eine Quarantäne können Sie mit dem Corona-Ergänzungsschutz absichern.
Im Rahmen einer unerwarteten, schweren Erkrankung einer Risikoperson, kann die Reise abgebrochen werden. Die Kosten der entgangenen Reiseleistung sowie die zusätzlich entstehenden Rückreise-Mehrkosten werden übernommen.
Wenn Sie bei der HanseMerkur eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben, sind Sie im Ausland umfassend geschützt. Sollten Sie sich während Ihrer Auslandsreise mit dem Coronavirus infizieren, sind die dadurch vor Ort anfallenden medizinisch notwendigen Behandlungskosten grundsätzlich versichert!
Dies trifft auch zu, seitdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Coronavirus als Pandemie klassifiziert hat.
Ja, bitte teilen Sie uns dies schriftlich mit.
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hat keine Auswirkung auf Ihren Versicherungsschutz. Wir empfehlen Ihnen jedoch zu prüfen, ob Sie Ihre Reise vorzeitig beenden können. Der vereinbarte Versicherungszeitraum behält seine Gültigkeit.
Ja, die Kosten werden im Rahmen der Reise-Krankenversicherung übernommen. Für Schiffsreisen gilt die Grenzüberschreitung ab dem Verlassen der 12 Meilen-Zone von Deutschland.
Ja, unsere Reise-Krankenversicherung leistet entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Unsere Versicherungsbedingungen sehen keine pandemiebedingten Leistungsausschlüsse vor. Ausnahmen können in Kreditkarten-Versicherungsbedingungen enthalten sein.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie ist die politische Lage jedoch in einzelnen Ländern nicht stabil. Das betrifft insbesondere Ein-, Durch- und Ausreisebestimmungen. Bitte erkundigen Sie sich auf der Internetseite des Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Bitte bedenken Sie auch, dass es durch die nicht vorhersehbare weltweite Entwicklung der Pandemie zu Einschränkungen
Ja, auch der Krankenrücktransport ist in der Auslandsreisekrankenversicherung mit abgesichert, wenn er medizinisch sinnvoll und ärztlich angeordnet wurde.
Telefon: | 09236 92100 |
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